Lkw-Fahrverbote in Österreich
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Nächstes Fahrverbot: Freitag, 2. Oktober, 07:00–22:00.
Alle Uhrzeiten sind Ortszeit in Österreich.
Nächste 8 Wochen
- Freitag, 2. Oktober
- 07:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Bestimmte Straßen
Straßen: A 12 Inntal Autobahn, A 13 Brenner Autobahn, A 14 Rheintal/Walgau Autobahn
- 07:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Bestimmte Straßen
- Samstag, 3. Oktober
- 00:00–15:00 · Lkw über 7,5 t · Bestimmte Straßen
Straßen: A 12 Inntal Autobahn, A 13 Brenner Autobahn - 07:00–15:00 · Lkw über 7,5 t · Bestimmte Straßen
Straßen: A 12 Inntal Autobahn, A 13 Brenner Autobahn, A 14 Rheintal/Walgau Autobahn - 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- 00:00–15:00 · Lkw über 7,5 t · Bestimmte Straßen
- Sonntag, 4. Oktober
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 10. Oktober
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 11. Oktober
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 17. Oktober
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 18. Oktober
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 24. Oktober
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 25. Oktober
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Montag, 26. Oktober
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 31. Oktober
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 1. November
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 7. November
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 8. November
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 14. November
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 15. November
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Samstag, 21. November
- 15:00–24:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
- Sonntag, 22. November
- 00:00–22:00 · Lkw über 7,5 t · Ganzes Land
Ausnahmen
Ausgenommen sind Fahrten zur Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Futtermitteln und leicht verderblichen Lebensmitteln, Postsendungen und periodischen Druckwerken, zur Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, zur unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen, zu Reparaturen an Kühlanlagen, zum Abschleppdienst und zur Pannenhilfe, zum Einsatz in Katastrophenfällen, zur medizinischen Versorgung, zum Straßen- oder Bahnbau, Fahrten von Fahrzeugen des Straßenerhalters, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr und der Abfallentsorgung sowie eines Linienverkehrsunternehmers, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart, Fahrten des Bundesheeres und ausländischer Truppen, Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen, Fahrten von und zu Flughäfen sowie Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und Wasser-Straße mit entsprechendem Nachweis.
Ausgenommen sind Fahrten zur Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Futtermitteln und leicht verderblichen Lebensmitteln, Postsendungen und periodischen Druckwerken, zur Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, zur unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen, zu Reparaturen an Kühlanlagen, zum Abschleppdienst und zur Pannenhilfe, zum Einsatz in Katastrophenfällen, zur medizinischen Versorgung, zum Straßen- oder Bahnbau, Fahrten von Fahrzeugen des Straßenerhalters, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr und der Abfallentsorgung sowie eines Linienverkehrsunternehmers, Fahrten zur Beförderung von technischem Material für Veranstaltungen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart, Fahrten des Bundesheeres und ausländischer Truppen, Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen, Fahrten von und zu Flughäfen sowie Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und Wasser-Straße mit entsprechendem Nachweis (§ 2 Fahrverbotskalender 2026). Auf der A 4 sind außerdem Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg ausgenommen.
Ausnahmen bestehen unter anderem für die Nahversorgung, etwa für Lebensmitteltransporte. Die vollständige Liste der Ausnahmen steht in § 42 StVO.
Hinweis
Generalerneuerung Luegbrücke 2026: Fahrverbot, wenn das Ziel der Fahrt über den Abschnitt Anschlussstelle Nößlach bis Anschlussstelle Brenner Nord der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.
Fahrverbotskalender 2026: gilt, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll.
Gilt auch für Lkw mit Anhänger, wenn Lkw oder Anhänger über 3,5 t hat.
Allgemeine Regeln
Regelmäßige Kalenderfahrverbote gelten an festgelegten Tagen: Sonntage, Feiertage und saisonale Zeiträume.
Zusätzlich zum Wochenend- und Feiertagsfahrverbot gilt täglich ein Nachtfahrverbot; auf der A 12 gelten ein eigenes IG-L-Nachtfahrverbot und ein sektorales Fahrverbot. Im Jahr 2026 gelten wegen der Generalerneuerung der Luegbrücke zusätzliche Fahrverbote auf A 12, A 13 und A 14.
Dauerhafte Beschränkungen
Nachtfahrverbot (§ 42 Abs. 6 StVO)
Täglich von 22 bis 5 Uhr dürfen Lkw und Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger, wenn eines der Fahrzeuge über 3,5 t hat, nicht fahren. Lärmarme Fahrzeuge sind unter den Bedingungen des § 42 StVO ausgenommen.
IG-L-Nachtfahrverbot A 12 Inntal Autobahn
Auf der A 12 zwischen km 6,35 (Langkampfen) und km 90,00 (Zirl) gilt für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger über 7,5 t Gesamtgewicht: vom 1. Mai bis 31. Oktober von 22 bis 5 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 23 bis 5 Uhr; vom 1. November bis 30. April von 20 bis 5 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 23 bis 5 Uhr. Ausgenommen sind unter anderem Euro-VI-Fahrzeuge mit Quelle oder Ziel in der festgelegten Zone, verderbliche Lebensmittel, lebende Tiere, Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.
Sektorales Fahrverbot A 12 Inntal Autobahn
Auf der A 12 zwischen km 6,35 (Langkampfen) und km 72,00 (Ampass) ist in beiden Fahrtrichtungen für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger über 7,5 t der Transport folgender Güter verboten: alle Abfälle des Europäischen Abfallverzeichnisses, Steine, Erden und Aushub, Rundholz und Kork, Kraftfahrzeuge der Klassen L, M1, M2 und N1, Nichteisen- und Eisenerze, Stahl (ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für Baustellen), Marmor und Travertin sowie keramische Fliesen. Ausgenommen sind unter anderem Fahrten mit Quelle oder Ziel in der Kernzone, Vor- und Nachlaufverkehre zu den Bahnterminals Hall in Tirol und Wörgl sowie Euro-VI-Fahrzeuge (NOx höchstens 0,4 g/kWh).
Quelle
Österreich — § 42 StVO sowie BGBl. II Nr. 338/2025 i.d.F. BGBl. II Nr. 70/2026 (Luegbrücke), BGBl. II Nr. 77/2026 (Fahrverbotskalender 2026), BGBl. II Nr. 121/2026 und BGBl. II Nr. 190/2026 (A 10 Tauern Autobahn) · Amtliches Dokument
Amtliche Information der Republik Österreich.
Letzte erfolgreiche Prüfung der Quelle: 2. Oktober 2026.