Lkw-Fahrverbote in der Schweiz

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Nächstes Fahrverbot: Sonntag, 4. Oktober, 00:00–24:00.

Alle Uhrzeiten sind Ortszeit in der Schweiz.

Nächste 8 Wochen

Ausnahmen

Ausgenommen sind nach Art. 91a VRV unter anderem: Fahrzeuge zum Personentransport, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Katastrophenhilfe, Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Grundversorgung, Transporte von Lebensmitteln mit einer Verbrauchsfrist von höchstens 30 Tagen (nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert), Transporte von Schlachttieren und Sportpferden, Schnittblumen, Tageszeitungen und Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen. Für weitere unvermeidbare Fahrten kann der Standortkanton nach Art. 92 VRV eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Hinweis

Unter das Verbot fallen nach Art. 91 Abs. 3 VRV schwere Motorwagen, gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen, Sattelmotorfahrzeuge mit einem Gesamtzugsgewicht über 5 t sowie Fahrzeuge mit einem Anhänger über 3,5 t. Wird ein Feiertag in einem Kanton nicht gefeiert, gilt dort auch das Fahrverbot nicht.

Allgemeine Regeln

Regelmäßige Kalenderfahrverbote gelten an festgelegten Tagen: Sonntage, Feiertage und saisonale Zeiträume.

Das Nachtfahrverbot von 22 bis 5 Uhr gilt täglich; Ausnahmebewilligungen erteilt der Standortkanton.

Dauerhafte Beschränkungen

Nachtfahrverbot (Art. 91 VRV)

Täglich von 22 bis 5 Uhr gilt ein Nachtfahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t, Sattelmotorfahrzeuge über 5 t Gesamtzugsgewicht und Fahrzeuge mit Anhänger über 3,5 t. Für unvermeidbare Fahrten kann der Standortkanton eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Quelle

Bundesamt für Strassen ASTRA — Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91/92 VRV) · Amtliches Dokument

Amtliche Information des Bundes (ASTRA / Fedlex).

Letzte erfolgreiche Prüfung der Quelle: 2. Oktober 2026.

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